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Allgemeine Bedingungen für den Einkauf, Stadtwerke Eisenhüttenstadt GmbH (SWE)

Stand: Oktober/2019

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1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), zwischen SWE (nachfolgend Auftraggeber „AG" genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend Auftragnehmer „AN" genannt), ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie Dienstleistungsverträge. Sie gelten nur, soweit der AN ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten nicht für Bauleistungen und Leistungen, für die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bzw. die Verdingungsordnung für Leistungen oder individuelle Verträge vereinbart sind, soweit die Geltung dieser Einkaufsbedingungen dort nicht ausdrücklich vereinbart ist.

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der dem AN zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AG ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder das Geschäft ausführen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung des AG in Textform maßgebend.

2. Bestellung und Vertragsschluss

2.1 Die Bestellungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen. Mündliche Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen vom AG in Textform bestätigt werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der AN zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der AN ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

2.3 Hat der AG den AN über den Verwendungszweck der bestellten Lieferung informiert oder ist der Verwendungszweck für den AN erkennbar, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich darüber zu informieren, falls die Lieferung nicht geeignet ist, diesen Verwen-dungszweck zu erfüllen und dies für den AN erkennbar ist.

2.4 Vergütungen für Aufwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, Ausarbeitungen für Angebote und Projekte, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen werden vom AG nur gewährt, wenn dies zuvor in Textform vereinbart ist. Ansonsten ist der AG an die Vorleistung des AN nicht gebunden, insbesondere nicht verpflichtet, dem AN den Auftrag zu erteilen.

3. Preise und Kosten

3.1 Die in den Bestellungen des AG angegebenen Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), bei Import auch Zoll- und sonstige Einfuhrabgaben oder Gebühren ein.

3.2 Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Abnahme von Waren durch den AG zum Gegenstand hat, verpflichtet sich der AN - auch im Falle verbindlich vereinbarter Preise - Preissenkungen auch zu Gunsten des AG zu berücksichtigen.

3.3 Ziff. 3.2 gilt entsprechend bei einem Vertragsverhältnis, das Ware zum Gegenstand hat, die der AG erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss oder später) beziehen will.

4. Beschaffenheit der Ware

4.1 Insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des AG auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne, Toleranzangaben und Produktbeschreibungen werden mit dem AN die sich daraus ergebenden Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne, Toleranzangaben und Produktbeschreibungen vom AG, vom AN oder vom Hersteller stammen.

4.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen, Toleranzangaben und Produktbeschreibungen durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht des AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann.

4.3 Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen auf sie anzuwendenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicher-heitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB- TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen.

4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gilt die Beschaffenheit dieser Proben und Muster als vom AN garantiert.

4.5 Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informieren.

4.6 Produktänderungen in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich in Textform bestätigt werden.

5. Verpackung und weitere Nebenkosten

5.1 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, bei Import auch Zoll- und sonstige Einfuhrabgaben oder Gebühren nicht einschließt und die Vergütung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen.

5.2 Auf Wunsch des AG muss der AN nicht recycelbares Verpackungsmaterial auf Kosten des AN zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er dem AG die ihm daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

5.3 Europaletten können vom AN nach einer Frist von 4 Wochen abgeholt werden. Der AG ist zu einer sofortigen Herausgabe der Europaletten nicht verpflichtet.

6. Lieferung, Verzug und Gefahrübergang

6.1 Die vereinbarten Termine für Lieferungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil und verbindlich. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses.

6.2 Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht

  • bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft,
  • bei Lieferung mit Montage beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahmefähigkeit.

6.3 Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln, in der Art, Menge und wenn möglich Gewicht der Ware sowie die Bestellnummer des AG anzugeben ist.

6.4 Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil- oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist.

6.5 In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbe-zeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben.

6.6 Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen.

6.7 Der AN darf die Ausführung der Lieferung oder Montage bzw. Inbetriebnahmeleistung oder Teilen davon nur mit vorheriger Zustimmung des AG an einen Dritten übertragen. Der AG wird die Zustimmung erteilen, wenn der Dritte die sichere wirtschaftliche und technische Gewähr bietet, die Lieferung bzw. Leistung gemäß den vertraglichen Absprachen zwischen dem AG und dem AN zu erfüllen.

6.8 Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung oder sonstige Vorleistung in Textform vereinbart und angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

6.9 Im Falle des Schuldnerverzuges stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben hat der AG gegen den AN Anspruch auf Ersatz eines pauschalen Verzugsschadens in Höhe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist; verwirkte Vertragsstrafen sind auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

6.10 Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über.

7. Abnahme

7.1 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, werden die Abnahmebedingungen in den jeweiligen Einzelverträgen geregelt. Sind Abnahmebedingungen in diesen Verträgen nicht geregelt, so hat die Abnahme der Lieferung oder Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistung förmlich zu erfolgen. Hierüber ist dann ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das vom AG und vom AN zu unterzeichnen ist.

7.2 Bei der Abnahme am Sitz des AN hat dieser den Zeitpunkt der Abnahme dem AG mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Abnahmetermin in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch für eventuell vereinbarte Zwischenabnahmen.

7.3 Auf Anforderung sind dem AG entsprechende Prüfzertifikate einschließlich der Datenblätter sowie der Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der verwendeten Materialien in deutscher Sprache für die Lieferung vorzulegen.

7.4 Erweist sich die Lieferung oder Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistung bei der Abnahme als mangelhaft oder nicht in Übereinstimmung mit der Bestellung, so kann der AG die Abnahme verweigern. In diesem Fall kann der AN nicht darauf verweisen, dass der Gegenstand der Lieferung oder Leistung ansonsten im Wesentlichen mangelfrei ist.

7.5 Durch die Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der AG nicht auf Gewährleistungsansprüche.

8. Rechnungslegung und Zahlung

8.1 Soweit der AN Rechnungen erstellt, ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen - soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben. Der AN hat die Rechnungen außerdem entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

8.2 Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten.

8.3 Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Lieferung bzw. Abnahme (soweit die Abnahme vereinbart ist) bei Rechnungslegung durch den AN innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungserhalt.

8.4 Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht.

8.5 Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des AG eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der AG nicht verantwortlich.

9. Mängel

9.1 Der AN ist zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren verpflichtet. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.

9.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Min-erlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des AG für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

9.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Wahl des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.

9.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

9.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der AN die Sache dem AG geliefert hat.

9.6 Ist die von dem AN gelieferte Ware mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer, tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

9.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

9.8 Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AG musste nach dem Verhalten des AN davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

9.9 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zu Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.

9.10 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Mängelansprüche dem AG uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9.11 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch des AG auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der AN auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des AG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet er jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

10. Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

10.1 Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch seine Lieferung oder Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen der AN die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

10.2 Wird der die Lieferung bzw. Leistung vertragsgemäß nutzende AG wegen der Verletzung von Rechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf Anforderung in Textform von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn der AG dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Dies gilt nicht, soweit der AN nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN mit dem Dritten Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.

10.3 Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen der AG aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendun-gen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind.

10.4 Die 36-monatige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den AG geltend machen kann.

10.5 Falls für die von dem AN geschuldete Lieferung oder Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser ver-pflichtet, den AG hiervon zu unterrichten.

11. Haftung der Vertragsparteien

11.1 Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegen den AG geltend gemacht werden, es sei denn, sie beruhen auf weder vertraglich oder durch diese Bedingungen ausgeschlossenen noch gesetzlich ausschließbarem schuldhaften Verhalten des AG (vgl. Ziffer. 11.3).

11.3 Der AG haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen, in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden (andere als der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung des AG. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der AN regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG.

11.4 Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Scha-densersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann. Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechend.

12. Gewährleistungssicherheit

12.1 Der AG kann für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Net-toabrechnungssumme einbehalten.

12.2 Der AN ist berechtigt, die Sicherheitsleistung (Ziff. 12.1) durch eine in der Höhe nach ausreichende, unbefristete, unbedingte Bankbürgschaft, die unter Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechnung und der Vorausklage nach §§ 770, 771 BGB erteilt ist, oder durch Hinterlegung bei einem deutschen Amtsgericht einzulösen.

12.3 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zahlt der AG dem AN die Gewährleistungssicherheit nach Anfordern in Textform durch den AN zurück bzw. gibt der AG die Bankbürgschaft nach Anfordern in Textform durch den AN zurück, sofern und soweit sämtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit der Lieferung abgegolten sind.

13. Eigentumsrechte, Versicherung, Instandhaltungspflichten

13.1 Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des AG für die jeweilige Ware beziehen, an denen sich der AN oder dessen Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbe-halte unzulässig.

13.2 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnun-gen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibun-gen und sonstigen Unterlagen behält sich der AG Eigentums- und sonstige Rechte (insbesondere Urheber- und Markenrechte) vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den AG zurückzugeben. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der AG dem AN zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

13.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Gegenstands der Lieferung durch den AN erfolgt für den AG. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt der AG das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom AG beigestellten Sachen zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.

13.4 Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme abzuschließen und dem AG auf Verlangen vorzuzeigen.

13.5 Der AN hat von dem AG etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten auf Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern.

13.6 Der AG ist berechtigt, entsprechenden Versicherungsschutz nach vorstehenden Ziffern auf Kosten des AN herbeizuführen, wenn der AN dem AG die Versicherung der von dem AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforderung binnen einer vom AG gesetzten Frist nachweist.

13.7 Der AN ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten betreffend die vom AG überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von dem AG überlassene Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und den AG unverzüglich über etwaige Störfälle zu unterrichten.

14. Geheimhaltung

14.1 Von dem AG als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sind strikt geheim zu halten. Der AN darf sie Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung in Textform des AG zugänglich machen.

14.2 Die erteilten vertraulichen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwandt werden. Vom AG zur Verfügung gestellte vertrauliche Unterlagen sind nach der Vertragsdurchführung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Kopien sind nach der Vertragsdurchführung zu vernichten, soweit keine entgegenstehenden gesetzlichen Vorgaben bestehen.

14.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsdurchführung fort.

14.4 Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

15. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

15.1 Der AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN mit Gegenforderungen aufzurechnen.

15.2 Gegenüber den Ansprüchen des AG kann der AN nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

15.3 Der AN darf Forderungen gegen den AG nur mit vorheriger Zustimmung des AG abtreten, es sei denn, das ihnen zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist für beide Teile ein Handelsgeschäft. Für unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den AN übereignete Waren gilt die Zustimmung des AG zur Abtretung an den Vorlieferanten als erteilt.

16. Datenschutz

16.1 Der AG ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben.

16.2 Die für die Abrechnung oder sonstige Abwicklung nach dem Vertragsverhältnis nötigen Daten werden nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. DS-GVO, BDSG) verarbeitet.

16.3 Der AN verpflichtet sich, die dem AG nach Art. 13 und/oder Art. 14 DS-GVO obliegenden Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen personenbezogene Daten betroffener Personen vom AN an den AG weiterge-ben werden und/oder betroffene Personen auf Veranlassung des AN den AG kontaktieren. Hierfür verwen-det der AN das ihm vom AG zur Verfügung gestellte Informationsblatt. Die „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ des AG ist diesen Bedingungen als Anlage beigefügt. Der AN ist nicht verpflichtet, das ihm vom AG zur Verfügung gestellte Informationsblatt vor der Aushändigung an die betroffenen Personen zu prüfen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, dieses ohne vorherige Zustimmung zu ändern. Es obliegt ausschließlich dem AG, dem AN ein den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen und dieses bei Bedarf auch während der Vertragslaufzeit zu aktuali-sieren.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

17.2 Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz des AG örtlich zuständigen Gericht zu erheben, wenn der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

17.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem AN in Textform bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht in Textform binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechts-folge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Einkaufsbedingungen des AG fort.

17.4 Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so verpflichten sich die Vertragspartner, die Vertragslücke unter Berück-sichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.

17.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweili-gen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so be-rührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen nicht.

17.6 AG und AN sind verpflichtet, in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.